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Karsdorfer Karnevalsverein e.V. 

 
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Satzung Vorstand

Satzung des Karsdorfer Karnevalsvereins e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Karsdorfer Karnevalsverein e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in 06638 Karsdorf. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Der Karsdorfer Karnevalsverein e.V. setzt sich zur Aufgabe, kulturelle Veranstaltungen zur Karnevalszeit durchzuführen. Dazu gehören Abendveranstaltungen, Kinderfasching, Festsitzungen und Umzüge. Der Verein will sich damit in der Region des Saale-Unstruttals Jahrhunderte der alten Tradition anschließen und diese auch in unserer Heimatgemeinde fördern und erhalten. Dabei will er besonders auch die Jugend der Gemeinde mit einbeziehen.
2. Der Verein folgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, mit unverhältnismäßig hohen Vergünstigungen bevorteilt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, sich an diesen Aufgaben zu beteiligen und rechts- und geschäftsfähig ist.
2. Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein und den Erwerb der Mitgliedschaft sind:
a) der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
b) die Zustimmung des Vorstandes vorliegt
c) die Zahlung des Aufnahmebeitrages in Höhe von 2,50 €
d) die Zahlung des Mitgliedsbeitrages
.........der für Personen unter 16 Jahren 0,00 €
.........der für Personen unter 18 Jahren 8,00 €
.........der für Personen ab 18 Jahren 16,00 € jährlich beträgt.
3. Es besteht die Möglichkeit der Mitgliedschaft „Ehrenhalber“. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung.



§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Durch Kündigung, die dem Vorstand zugestellt wird.
2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten)
3. Das Ruhen der Mitgliedschaft kann der Vorstand für ein Jahr beschließen, falls das Mitglied erkennen lässt, dass es in Zukunft seinen Pflichten nachkommt.

§ 5 Organe des Vereins

1. der Vorstand
2. die Ausschüsse
3. die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen:
1. erster Vorsitzender
2. zweiter Vorsitzender
3. Schatzmeister
4. Stellvertreter des Schatzmeisters
5. Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Der Schatzmeister und sein Stellvertreter sind jeweils unterschriftsberechtigt bei der Kontoführung. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
Der Präsident des Vereins ist beratendes Mitglied des Vorstandes. Er besitzt Stimmrecht.

 

§ 7 Ausschüsse

Zur Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen werden aus der Mitgliedschaft Ausschüsse gebildet, die die verschiedenen Aufgaben mit Hilfe des Vorstandes lösen.
1. Ausschuss für Organisation
2. Ausschuss für Programmgestaltung
3. Ausschuss für Kinderbetreuung
4. Ausschuss für Werbung und Sponsorenbetreuung



 

§ 8 Mitgliederversammlung

Es finden mindestens zwei Mitgliederversammlungen im Geschäftsjahr statt. Hierzu wird durch den Vorstand schriftlich eingeladen. Das Erscheinen ist Pflicht, die Nichtteilnahme ist dem Vorstand vorher mitzuteilen. Weitere Versammlungen werden auf der Mitgliederversammlung festgelegt.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts des Geschäftsjahres
2. Wahl des neuen Vorstandes alle zwei Jahre
3. Festsetzung des Jahresbeitrages
4. Satzungsänderungen
Alle Beschlüsse müssen schriftlich niedergelegt und vom Protokollanten und dem Versammlungsleiter unterzeichnet werden.


§ 9 Abstimmung

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. Wahlen werden geheim durchgeführt.

§ 10 Satzungsänderungen

Anträge auf Änderung der Satzung müssen von mindestens zehn Mitgliedern gestellt werden. Mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder auf einer Hauptversammlung müssen der Änderung zustimmen. Der Vorstand kann dazu bei Bedarf eine Sonderhauptversammlung einberufen.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn fünfzig von hundert der Mitglieder einen schriftlichen Antrag mindestens vier Wochen vor einer Hauptversammlung stellen und 2/3 der Mitglieder anwesend sind, die diesem Antrag mit ¾ Mehrheit zustimmen. Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, wird die Versammlung innerhalb von vier Wochen wiederholt. Es kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.